§1 – Name, Sitz und Farben

  1. Die Spielvereinigung Steinefrenz/Weroth gründete sich nach Zusammenschluss der beiden Vereine SV 1920 Steinefrenz und SV 1920 Weroth am 01.08.1952. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinefrenz. Die Postanschrift wird jeweils nach der Wohnung des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführer bestimmt.
  3. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.

§2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich bindend die Vereinssatzung sowie Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
  4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Sie erhalten mit der Ernennung die goldene Ehrennadel des Vereins.

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§5 – Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Vorstand beschließt.
    • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§8 – Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Ersten und Zweiten Kassierer
    • dem Geschäftsführer
    • den einzelnen Abteilungsleiter
    • den Beisitzern
  2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Ersten und Zweiten Kassierer
    • dem Geschäftsführer
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§8a – Aufwandsentschädigung

  1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  2. Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige können für ihre Tätigkeit bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) von bis zu 720 € im Jahr erhalten.
  3. Über die in Absatz 2 für den Vorstand mögliche Ehrenamtspauschale entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung. Über die Ehrenamtspauschale für sonstige ehrenamtlich Tätige entscheidet der Vorstand.

§9 – Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§10 – Aufgabe des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand und die Abteilungsleiter sind zuständig für:

  1. Die Bewilligung von Ausgaben
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  4. Ordnungsmaßnahmen gegen aktive Mitglieder
  5. Ehrungen

§11 – Finanzen

  1. Der Erste Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er legt Auszahlungsanordnungen ab 300,00 € dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vor.
  2. Die Kasse ist einmal im Geschäftsjahr (01.04. – 30.03.) durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§12 – Jugend des Vereins

  1. Zur Vereinsjugend zählen Mitglieder beiderlei Geschlechts bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie hat im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins das Recht zur Selbstverwaltung.
  2. Die jugendlichen Mitglieder werden im Rahmen der Jugendordnung geführt und verwaltet.

§13 – Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Derzeit bestehen die Abteilungen: Fußball, Tennis, Gymnastik/Tanz/Kinderturnen, Alte Herren, Jugend.
  2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilung- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
  3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Eine Abteilungsordnung kann abweichende und ergänzende Regelungen treffen.

§14 – Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
  3. Die Sitzungen dieser Ausschüsse werden nach Bedarf durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§15 – Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§16 – Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§17 – Wahlen

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist geheim zu wählen. Alle übrigen Wahlen und Abstimmungen erfolgen öffentlich. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Wahl durchzuführen.
  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§18 – Schutz und Pflege des Eigentums

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum/ -vermögen sowie die von den Gemeinden oder sonstigen Dritten dem Verein überlassenen Anlagen oder Gegenstände zu schützen und sorgsam zu pflegen.
  2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen kann ein Mitglied zur Rechenschaft gezogen werden.

§19 – Ehrungen

Nach 25-jähriger Mitgliedschaft wird dem Mitglied die silberne, nach 40-jähriger Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel überreicht.

§20 – Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
    • vereinsschädigenden Verhaltens
    • grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
    • Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    • Verweis
    • Geldstrafe bis 100,00 €
    • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu verstehen.

§21 – Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Ausnahme (§3) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§20) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zu dessen endgültiger Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds soweit sie von der Entscheidung berührt sind.

§22 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
      oder
    • von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von Drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auslösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports dienenden Zwecken zu verwenden. Der künftige Beschluss über die Verwendung darf erst bei Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.

§23 – Inkrafttreten

  1. Diese Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung aus 2008 außer Kraft.
  3. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.04.2019 genehmigt.

Weroth, den 12.04.2019